Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 01.01.2023

Ab sofort elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab Januar 2023 gilt für alle gesetzlich Versicherten die Pflicht zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Die Arbeitsunfähigkeit wird also zukünftig nicht mehr in Papierform ausgestellt, sondern in elektronischer Form direkt von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt. Auf Wunsch erhält der Versicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung in Papierform, die aber lediglich für die eigenen Unterlagen bestimmt ist. Der Arbeitgeber ist nach § 109 Abs. 1 Satz 3 SGB IV verpflichtet die eAU des Versicherten bei der Krankenkasse abzurufen.

Die Meldepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist damit nicht aufgehoben!

Jeder Beschäftigte ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. „Unverzüglich“ bedeutet, dass der Arbeitgeber über die Erkrankung zu informieren ist, sobald Sie wissen, dass Sie erkrankt sind. Vor allem muss die Krankmeldung vor Arbeitsantritt erfolgen. Dem Arbeitgeber muss ermöglicht werden, Ersatz für den Arbeitsausfall zu finden. Folglich hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber spätestens zu Beginn der Arbeitszeit am ersten Krankheitstag über die Erkrankung zu informieren.

 

Quelle: inFranken.de, AOK.de, www.anwalt-leverkusen.de

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