Bürgergeld – was ist neu

Informationen zum Bürgergeld

 

Ab dem 01.01.2023 löst das neue Bürgergeld das Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz IV) ab. Damit sollen laut Politik der Ampelregierung die Entwicklungen des Arbeitsmarktes sowie die Lebensumstände der Betroffenen stärker berücksichtigt werden. Ob die im ersten Schritt der Reform erfolgte Erhöhung des Betrages der richtige Anreiz ist, um dauerhaft in Lohn und Brot zu kommen oder diese gar nur als Inflationsausgleich zu bewerten ist,  bleibt fraglich und abzuwarten.

Ebenso ist kritisch zu bewerten, dass es Arbeitnehmer in unserem Land gibt, deren Verdienst so gering ist, dass sie zwar Anspruch auf aufstockende Leistungen haben, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, aber der Aufwand kaum Rechnung trägt gegenüber dem Bezug von Bürgergeld.

 

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Ab dem 01.01.2023 haben Erwerbsfähige die hilfebedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren können Anspruch auf das neue Bürgergeld. Auch Arbeitnehmer, deren Einkommen nicht zum Lebensunterhalt ausreicht haben Anspruch. Sie können aufstockende Leistungen beim Jobcenter beantragen.

 

Wie hoch fällt das Bürgergeld aus?

Bei der Bemessung des Bürgergeldes gibt es sechs Regelbedarfsstufen. Der Regelbedarf soll die Kosten der alltäglichen Kosten decken (z.B. Lebensmittel und Kleidung):

1.Alleinstehende Erwachsene: 502 Euro (+53 Euro*)
2. Verheiratete und nicht-verheiratete Paare/ Person: 451 Euro (+47 Euro*)
3. Erwachsene in Einrichtungen (nach SGB XII): 402 Euro (+42 Euro*)
4. Junge Erwachsene unter 25, im Haushalt der Eltern und ohne Arbeit: 402 Euro (+42 Euro*)
5. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren: 420 Euro (+44 Euro*)
6. Kinder von 6 bis 14 Jahren: 348 Euro (+37 Euro*)
7. Kinder von 0 bis 5 Jahren: 318 Euro (+33 Euro*)

Für Kinder können außerdem Kosten für Schulausflüge, Klassenfahrten, Mittagessen, Nahverkehr und Nachhilfe übernommen werden. Zudem gibt es weiterhin die Möglichkeit, Mehrbedarfe zu beantragen, zum Beispiel für Schwangere.

*die mit Sternchen versehenen Angaben beziehen sich auf die Anhebung des monatlichen Betrages in €

 

Kosten für Unterkunft und Heizung

Mit der Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft (Miete und Nebenkosten) im ersten Jahr vollständig übernommen (Karenzzeit).

Die Heizkosten werden nur in angemessener Höhe anerkannt.

Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.

Heizkosten: bis 31.Dezember 2023 besteht die Möglichkeit, Bürgergeld für einen Monat zu erhalten, wenn hohe Nachzahlungsforderungen bei den Heizkosten oder hohe Ausgaben für Brennstoffe bestehen. (entsprechende Informationen unter www.arbeitsagentur.de)

Angemessener Wohnraum

Im ersten Jahr überprüfen die Jobcenter nicht, ob eine Wohnung angemessen ist. Menschen, die arbeitslos sind und sich einen neuen Job suchen müssen, sollen sich nicht auch noch um ihre Wohnung sorgen müssen.

Vermögen

In den ersten zwölf Monaten werden Leistungen dann gewährt, wenn kein „erhebliches Vermögen“ vorhanden ist. Hier gilt jetzt eine Grenze von 40.000 Euro für den Antragsteller und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Nach dieser Karenzzeit gilt ein Freibetrag von maximal 15.000 Euro/ Person für die Ersparnisse.

Selbst genutztes Wohneigentum (Haus, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des erheblichen Vermögens unberücksichtigt.

Möglichkeiten für einen Zuverdienst

Ein Zuverdienst von bis zu 100 Euro wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Erwerbstätige, die zwischen 520 und 1.000 Euro verdienen, sollen ab 1.Juli 2023   30 Prozent anrechnungsfrei von ihrem Einkommen behalten können.

Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro). Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

Außerdem wird künftig (ab Juli 2023) das Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen angerechnet.

 

Quellen: mdr.de/brisant, Bundesagentur für Arbeit

 

Mitglieder können sich bei Fragen zum Bürgergeld gerne an uns wenden:

E-Mail: kontakt@zentrum-gewerkschaft.de oder über unser

Gewerkschaftstelefon: 0159 03898420

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